Kapitalertragssteuer
Wenn Sie Ihr Haus mit Gewinn verkaufen, müssen Sie in Spanien Kapitalertragsteuer zahlen. Diese Steuer heißt offiziell Impuesto sobre Incremento the Patrimonio de la Venta de un bien Inmeuble. Bei dieser Steuer kommt es darauf an, ob Sie Einwohner oder Nichtansässiger sind. In einigen Fällen sind Sie von dieser Steuer befreit.
Wie wird die Kapitalertragsteuer berechnet?
Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Preis, zu dem Sie die Immobilie gekauft haben. Dieser Preis wird durch einige Inflationsanpassungen korrigiert. Diese Korrektur erfolgt durch offizielle Tabellen der spanischen Regierung. Vom verbleibenden Betrag können Sie verschiedene Ausgaben abziehen, wie z. B. etwaige Anwalts- und Agenturgebühren sowie die Kosten für den Umbau oder die Renovierung.
Kapitalertragssteuer für Einwohner.
21 % auf den Betrag zwischen 0 und 6.000 €
25 % auf den Betrag zwischen 6.000 € und 24.000 €
27 % auf den Betrag über 24.000 €
Die Steuer wird der Einkommensteuer zugerechnet. Sie müssen die Steuer für das Jahr zahlen, in dem die Immobilie verkauft wird.
Kapitalertragssteuer für Gebietsfremde.
Nichtansässige zahlen 21 % Steuer auf den Gewinn aus dem Verkauf.
Da der spanische Immobilienmarkt inzwischen zusammengebrochen ist, werden derzeit weniger Menschen mit dem Verkauf ihres Hauses einen Gewinn erzielen. Wenn Sie Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Kapitalertragssteuer haben, haben Sie nach der Übergabe des Hauses drei Monate Zeit, einen Antrag beim örtlichen Finanzamt (Delegación de Hacienda) einzureichen. Über das sogenannte 210-Formular können Sie die Rückerstattung beantragen.
Die spanische Steuer wird die Überzahlung im nächsten Steuerjahr zurückzahlen. Als Nichtansässiger sollten Sie einen spanischen Anwalt oder einen in Spanien ansässigen Steuervertreter benennen.
Befreiung von der Kapitalertragssteuer.
In folgenden Fällen müssen Sie keine Kapitalertragssteuer zahlen:
1. Wenn Sie den Verkaufserlös für den Kauf eines neuen Hauses in Spanien verwenden. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens drei Jahre ununterbrochen in Ihrer jetzigen Wohnung gelebt haben, dass Sie dort ansässig sind und dass Ihre neue Wohnung Ihr Hauptwohnsitz ist.
2. Wenn Sie Einwohner sind, älter als 65 Jahre sind und mindestens drei Jahre hintereinander in Ihrer jetzigen Wohnung gelebt haben.